Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Es soll dafür Sorge getragen werden, dass
Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund in der
Europäischen Union (EU) mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden
Strafen geahndet werden können. Weiterhin soll der Rahmenbeschluss die
justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern und ausbauen.
RECHSAKT
Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.ZUSAMMENFASSUNG
Der vorliegende Rahmenbeschluss, der auf der Gemeinsamen Maßnahme968/443/JI aufbaut, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund angleichen. Rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen sollen in allen Mitgliedstaaten Straftaten darstellen und als solche mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sein.
Dieser Rahmenbeschluss ist auf alle Straftaten anwendbar, die
- im Gebiet der Europäischen Union (EU) begangen werden, und zwar auch im Rahmen eines Informationssystems;
- von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat begangen werden. In dem Rahmenbeschluss sind diesbezüglich Kriterien für die Feststellung der Verantwortlichkeit einer juristischen Person vorgesehen.
- Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;
- öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;
- das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Artikel 6, 7 und 8) und Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.
Bezüglich der in Artikel 1 aufgeführten Straftaten sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass diese Delikte
- mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden;
- mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.
Für juristische Personen müssen die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein und Geldstrafen oder Geldbußen umfassen. Zusätzlich können folgende Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden:
- der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
- das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
- die richterliche Aufsicht;
- die richterlich angeordnete Auflösung.
http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/combating_discrimination/l33178_de.htm
und
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:328:0055:0058:NL:PDF
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