Der Autor Thomas Traub ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut
für Kirchenrecht der Universität zu Köln und war an einem
Forschungsprojekt zum Islam im säkularen Verfassungsstaat beteiligt. Im folgenden Beitrag erörtert er den Hamburger-'Staatsvertrag' mit den alevitischen und islamischen Verbänden aus juristischer Sicht.
"Die islamischen Religionsgemeinschaften werden also insoweit nicht den christlichen Kirchen gleichgestellt, sie können auch in Zukunft keine hoheitlichen Befugnisse ausüben, wie beispielsweise Beamte beschäftigen und Steuern erheben.
Dies ist offenbar auch der entscheidende Grund, warum im offiziellen Sprachgebrauch der Stadt Hamburg die weit verbreitete Bezeichnung "Staatsvertrag" nicht verwendet wird [...] In Zukunft sollen die islamischen und alevitischen Religionsgemeinschaften als gleichberechtigte Verantwortliche einen gemeinsamen, gemischt-religiösen Religionsunterricht mitgestalten."
Vereinbarung mit muslimischen Verbänden -
Der Islam gehört zu Hamburg
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamburg-vereinbarung-islam-muslimische-verbaende/2/
Kritik am islamischen Religionsunterricht -"Die Kritik des hessischen Integrationsministers ist berechtigt. In den Beiräten sitzen nämlich Vertreter, die keineswegs alle Muslime gleichermaßen repräsentieren. Auch mit der religiösen Neutralität des Staates ist es bei den staatsnahen Beiräten nicht weit her.
Dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber sich trotzdem auf verfassungsrechtlich dünnes Eis begibt, ist wenig verwunderlich. Seit der Wissenschaftsrat die Beiräte Anfang 2010 empfahl, um die islamische Theologie an staatlichen Universitäten etablieren zu können, sind sie in aller Munde. Die Idee ist einfach: Weil der Islam keine kirchenähnlichen Organisationen hervorgebracht hat, das Grundgesetz aber die Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften verlangt, werden Beiräte gebildet. Diese setzen sich aus Vertretern der in Deutschland bestehenden islamischen Verbände und anderen sachkundigen Muslimen zusammen."
NRW sichert sich den staatsnahen Islam
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kritik-am-islamischen-religionsunterricht-nrw-sichert-sich-den-staatsnahen-islam/
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